Lexikon "T"

 

 

Zurück zu Lexikon

 

 

Tafelwasser:

 

Industrielle Mischung aus Trink-, Quell-, natürlichem Mineralwasser, Meerwasser oder Sole, evtl. unter Zusatz von Mineralsalzen und Kohlensäure.

 

 

Tiefenwasser:

 

Ein Wasser, das aus größeren Tiefen der Erde gewonnen wird.

 

 

Trinkwasser:

 

Die Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986, aus dem Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1, sagt:

"......dass zum menschlichen Genuss und Gebrauch bestimmtes Trinkwasser appetitlich sein soll, zum Genuss anregend, farblos, klar, kühl, geruchlos und geschmacklich einwandfrei, frei von Krankheitserregern und arm an Keimen, gelöste Stoffe nur in engen Grenzen enthalten und in genügender Menge und mit ausreichendem Druck zur Verfügung stehen soll."

 

§11, Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) als Grundlage für die Trinkwasserverordnung sagt:

 

,,Trinkwasser, sowie Wasser für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt werden, oder die Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist."

 

§ 10, Abs. 1, Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft besagt:

 

" …es soll der Gefahr einer ekelerregenden oder sonst nachteiligen Beeinflussung vorbeugen, sowie eine einwandfreie Beschaffenheit des Wassers sicherstellen."

 

 

Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung:

Auszug aus dem "Leitfaden zur Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (TrinkwV vom 5. Dez. 1990)", erschienen in der Wissenschaftlichen Verlagsges. mbH Stuttgart

 

§ 1, bb)  Der Entwurf der Bundesregierung

(BR-Drucks. 429/90) sah folgende Fassung des § 1 vor:

"Trinkwasser im Sinne dieser Verordnung ist Wasser, welches dazu bestimmt ist, als Lebensmittel oder für den sonstigen menschlichen Gebrauch verwendet zu werden, insbesondere für die Zubereitung von Speisen und Getränken, für die Körperpflege und -reinigung oder für die Verwendung im Haushalt, ausgenommen Schwimm- und Badebecken-Wasser."

 

Amtliche Begründung

§ 1 enthält nunmehr eine Definition des Begriffes "Trinkwasser". Die Neueinfügung dieser Begriffsbestimmung dient der Rechtsklarheit und erfolgt in Anlehnung an die Zielsetzung der EG-Richtlinie. Die Formulierung trägt der bisherigen Rechtsauffassung Rechnung, wonach die geforderte Trinkwasserqualität im Zeitpunkt der Übergabe an den Verbraucher, also am Wasserhahn, erfüllt sein muss. Anforderungen an Schwimm- und Badebeckenwasser müssen speziellen hygienischen Bedingungen genügen, die in einer gesonderten Verordnung geregelt werden. Solches Wasser ist deshalb von dieser Verordnung ausgenommen worden.

 

B) Änderungen durch den Bundesrat

(BR-Drucksache 429/90 - Beschluss - )

Der Bundesrat hat § 1 in der von der Bundesregierung vorgelegten Fassung gestrichen.

 

Begründung:

Entgegen den Angaben in der Begründung ... dient diese Einführung weder der Rechtsklarheit noch entspricht sie der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 80/778/EWG.

 

Die Trinkwasserverordnung kann aus rechtsstaatlichen Gründen keine Bereiche erfassen, für die keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Nach § 11 BSeuchG können nur Regelungen für "Trinkwasser" und "Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe" getroffen werden. Vorschriften über "Wasser für den sonstigen menschlichen Gebrauch, insbesondere für die Körperpflege und -reinigung oder für die Verwendung im Haushalt" sind deshalb von § 11 BSeuchG nicht gedeckt. Auch das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz bietet insoweit keine Grundlage. Wasser, das zur Verwendung im Haushalt oder zur Körperpflege bestimmt ist, ist kein Bedarfsgegenstand im Sinne dieses Gesetzes.

 

Die Trinkwasserverordnung darf nicht nur aus rechtsstaatlichen Gründen keine Bereiche erfassen, für die keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Die Neufassung des § 1 ist auch aus umwelt-, verkehrs- und wirtschaftspolitischen Gründen abzulehnen. So steht die Zielsetzung in keinem angemessenen und vertretbaren Verhältnis zu allen Bemühungen, die auf einen sparsamen Verbrauch des wertvollen Gutes (Trink-) Wasser ausgerichtet sind. Die auf diesem Gebiet eingeleiteten erfolgreichen Maßnahmen müssten weitgehend eingestellt werden.

 

Für die Deutsche Bundesbahn wäre die Konsequenz, dass in den Toiletten und Waschräumen der Reisezugwagen Brauchwasser zum Waschen in Trinkwasserqualität vorgehalten werden müsste, was nicht quantifizierbare technische und finanzielle Probleme zur Folge hätte. Dies kann der allgemein anerkannten Bedeutung des Beförderungsmittels Bahn einen nicht abzusehenden Schaden zufügen und würde im übrigen einvernehmliche politische Aussagen zur Attraktivitätssteigerung dieses Verkehrsmittels in Frage stellen. Die Finanzmittel der Deutschen Bundesbahn müssen aber vielmehr weiterhin für Investitionen in die Zukunft zur Verfügung stehen. Die Zukunft der Schiene kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Signal an falscher Stelle "rot" anzeigt."