Trinkwasser:
Die
Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986, aus dem Bundesgesetzblatt, Jahrgang
1986, Teil 1, sagt:
"......dass zum menschlichen Genuss und Gebrauch bestimmtes Trinkwasser
appetitlich sein soll, zum Genuss anregend, farblos, klar, kühl, geruchlos
und geschmacklich einwandfrei, frei von Krankheitserregern und arm an
Keimen, gelöste Stoffe nur in engen Grenzen enthalten und in genügender
Menge und mit ausreichendem Druck zur Verfügung stehen soll."
§11,
Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) als Grundlage für die Trinkwasserverordnung
sagt:
,,Trinkwasser, sowie Wasser für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig
hergestellt oder behandelt werden, oder die Lebensmittel gewerbsmäßig in den
Verkehr bringen, muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder
Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch
Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist."
§ 10,
Abs. 1, Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
besagt:
" …es
soll der Gefahr einer ekelerregenden oder sonst nachteiligen Beeinflussung
vorbeugen, sowie eine einwandfreie Beschaffenheit des Wassers
sicherstellen."
Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung:
Auszug aus dem "Leitfaden zur Verordnung über Trinkwasser und über Wasser
für Lebensmittelbetriebe (TrinkwV vom 5. Dez. 1990)", erschienen in der
Wissenschaftlichen Verlagsges. mbH Stuttgart
§ 1,
bb) Der Entwurf der Bundesregierung
(BR-Drucks. 429/90) sah folgende Fassung des § 1 vor:
"Trinkwasser im Sinne dieser Verordnung ist Wasser, welches dazu bestimmt
ist, als Lebensmittel oder für den sonstigen menschlichen Gebrauch verwendet
zu werden, insbesondere für die Zubereitung von Speisen und Getränken, für
die Körperpflege und -reinigung oder für die Verwendung im Haushalt,
ausgenommen Schwimm- und Badebecken-Wasser."
Amtliche Begründung
§ 1
enthält nunmehr eine Definition des Begriffes "Trinkwasser". Die
Neueinfügung dieser Begriffsbestimmung dient der Rechtsklarheit und erfolgt
in Anlehnung an die Zielsetzung der EG-Richtlinie. Die Formulierung trägt
der bisherigen Rechtsauffassung Rechnung, wonach die geforderte
Trinkwasserqualität im Zeitpunkt der Übergabe an den Verbraucher, also am
Wasserhahn, erfüllt sein muss. Anforderungen an Schwimm- und
Badebeckenwasser müssen speziellen hygienischen Bedingungen genügen, die in
einer gesonderten Verordnung geregelt werden. Solches Wasser ist deshalb von
dieser Verordnung ausgenommen worden.
B)
Änderungen durch den Bundesrat
(BR-Drucksache 429/90 - Beschluss - )
Der
Bundesrat hat § 1 in der von der Bundesregierung vorgelegten Fassung
gestrichen.
Begründung:
Entgegen den Angaben in der Begründung ... dient diese Einführung weder der
Rechtsklarheit noch entspricht sie der Definition in Artikel 2 der
Richtlinie 80/778/EWG.
Die
Trinkwasserverordnung kann aus rechtsstaatlichen Gründen keine Bereiche
erfassen, für die keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Nach § 11
BSeuchG können nur Regelungen für "Trinkwasser" und "Brauchwasser für
Lebensmittelbetriebe" getroffen werden. Vorschriften über "Wasser für den
sonstigen menschlichen Gebrauch, insbesondere für die Körperpflege und
-reinigung oder für die Verwendung im Haushalt" sind deshalb von § 11
BSeuchG nicht gedeckt. Auch das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
bietet insoweit keine Grundlage. Wasser, das zur Verwendung im Haushalt oder
zur Körperpflege bestimmt ist, ist kein Bedarfsgegenstand im Sinne dieses
Gesetzes.
Die
Trinkwasserverordnung darf nicht nur aus rechtsstaatlichen Gründen keine
Bereiche erfassen, für die keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Die
Neufassung des § 1 ist auch aus umwelt-, verkehrs- und
wirtschaftspolitischen Gründen abzulehnen. So steht die Zielsetzung in
keinem angemessenen und vertretbaren Verhältnis zu allen Bemühungen, die auf
einen sparsamen Verbrauch des wertvollen Gutes (Trink-) Wasser ausgerichtet
sind. Die auf diesem Gebiet eingeleiteten erfolgreichen Maßnahmen müssten
weitgehend eingestellt werden.
Für
die Deutsche Bundesbahn wäre die Konsequenz, dass in den Toiletten und
Waschräumen der Reisezugwagen Brauchwasser zum Waschen in
Trinkwasserqualität vorgehalten werden müsste, was nicht quantifizierbare
technische und finanzielle Probleme zur Folge hätte. Dies kann der allgemein
anerkannten Bedeutung des Beförderungsmittels Bahn einen nicht abzusehenden
Schaden zufügen und würde im übrigen einvernehmliche politische Aussagen zur
Attraktivitätssteigerung dieses Verkehrsmittels in Frage stellen. Die
Finanzmittel der Deutschen Bundesbahn müssen aber vielmehr weiterhin für
Investitionen in die Zukunft zur Verfügung stehen. Die Zukunft der Schiene
kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Signal an falscher Stelle
"rot" anzeigt." |